AGB Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalreiseverträge, auf welche die Vorschriften der §§ 651 a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Die Be- stimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetz- lichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus. 1. Anmeldung und Bestätigung Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter TARUK Inter- national GmbH (nachstehend „TARUK“) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischer Buchung bestätigt TARUK den Eingang der Buchung auf elektronischem Wege; diese Eingangsbestätigung bedeutet noch keine An- nahme der Buchung. Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vor- nimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Reisebestätigung von TARUK zustande, die keiner bestimm- ten Form bedarf. TARUK wird dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt darin ein neues Angebot von TARUK, das den Reisenden auf die Abweichung hinweisen wird. TARUK bleibt an das geänderte Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu- stande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist TARUK die Annahme ausdrücklich oder konkludent wie z. B. durch Anzahlung oder Restzahlung erklärt. In Abweichung zu den obigen Sätzen gilt bei individuellen, von der Katalogausschreibung abwei- chenden Angeboten Folgendes: Auf Wunsch des Kunden erstellt TARUK diesem ein individuelles, auf diesen angepasstes, Reiseangebot. An dieses Angebot ist TARUK 10 Tage gebunden. Der Ver- trag kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungs- frist die Annahme ausdrücklich oder konkludent wie z.B. durch Anzahlung oder Restzahlung erklärt. Die von TARUK gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigen- schaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodali- täten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich ver- einbart ist. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pau- schalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss be- steht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 möglich. 2. Leistungsbeschreibung, Änderungsvorbehalt vor Vertragsschluss, Inhalt des Reisevertrages Der Reisevertrag wird durch die Angaben in der Reiseausschreibung (Katalog, Flyer, Inter- net) von TARUK oder entsprechenden individuellen Vereinbarungen bestimmt. Die Preise im Printkatalog beziehen sich auf den Zeitpunkt der Drucklegung. Vor Vertragsschluss kann TARUK jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen einschließlich der dort ge- nannten Preise aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht voraussehbaren Gründen vor Vertragsabschluss vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Filme, die von TARUK veröffentlicht wurden, sind nicht Teil der Reiseausschreibung, sondern dienen nur der allgemeinen Information der Kunden über Land und Leute. Orts- und Hotelprospekte sowie Internet-Ausschreibungen, die nicht von TARUK herausge- geben werden, sind für TARUK und den Inhalt ihrer Leistungsverpflichtung nicht verbindlich. Reisevermittler (Reisebüros) und Leistungsträger wie z. B. Hotels, Beförderungsunterneh- men sind nicht bevollmächtigt, für TARUK Vereinbarungen zu treffen oder sonstige Zusagen zu machen, die von der Reisebestätigung abweichen oder nicht dem Inhalt der Reisebestä- tigung entsprechen. Sämtliche Nebenabreden und Sonderwünsche sollen in die Reisebestätigung aufgenommen werden, um für TARUK verbindlich zu sein. 3. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss Änderungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von TARUK nicht wi- der Treu und Glauben herbeigeführt wurden z.B. Änderungen der Reiseroute aufgrund von Straßen- und Wetterverhältnissen, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungs- ansprüche bei Mängeln der geänderten Leistungen bleiben unberührt. Bei Flugreisen stehen die mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Airlines unter dem Vorbehalt der Änderung, es sei denn, eine bestimmte Fluggesellschaft wurde aus- drücklich vertraglich vereinbart. TARUK verpflichtet sich, den Reisenden bei wesentlichen Leistungsänderungen unverzüg- lich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich zu benachrichtigen und den Grund dafür anzugeben. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der von Ihnen gebuch- ten Reise ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von TARUK gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TARUK in der Lage ist, eine solche Reise für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber TARUK nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist re- agiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusam- menhang mit der Änderungsmitteilung in klarer und verständlicher Weise zu informieren. T4. Preisänderung nach Vertragsschluss TARUK behält sich vor, den vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Personenbeförde- rungskosten aufgrund höherer Treibstoff- oder Energieträgerkosten oder der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Ha- fen- oder Flughafengebühren oder von Änderungen der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse zu erhöhen. Erhöhen sich die Beförderungskosten, insbesondere die Treib- stoffkosten, kann TARUK den Reisepreis bei einer auf Sitzplatz bezogenen Erhöhung vom Reisenden den Erhöhungsbetrag, in anderen Fällen den auf den Einzelplatz des jeweiligen Beförderungsmittels entfallenden anteiligen Erhöhungsbetrag verlangen. Erhöhen sich bei Abschluss des Reisevertrages die bestehenden Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebüh- ren, kann der Reisepreis entsprechend anteilig erhöht werden. Ändert sich nach Abschluss des Reisevertrages der Wechselkurs für die gebuchte Reise, kann TARUK die sich daraus ergebende Erhöhung auf den Reisepreis umlegen. TARUK hat den Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Be- rechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissen- kungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf Verlangen des Reisenden weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preis- senkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter geführt hat. Dies ist von Seiten des Reisenden nur bis zum Zeitpunkt der Abreise möglich. In diesem Fall ist TARUK berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die tatsächlich entstandenen Ver- waltungsausgaben abzuziehen. Im Falle der nachträglichen Änderung des Reisepreises hat TARUK den Reisenden unverzüglich zu informieren und den Preiserhöhungsgrund darzulegen. Diese Änderungsmitteilung muss bis zum 21. Tag vor Abreisetermin dem Reisenden zugegangen sein. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% des Reisepreises stehen dem Reisenden die vorstehend in Ziff. 3 – Abs. 4 genannten Rechte zu. 5. Zahlung TARUK darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Si- cherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer und ver- ständlicher Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine An- zahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 11 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann, bis 30 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an TARUK geleistet werden. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst nach vollem Ausgleich des Reisepreises, wobei Zahlungseingang bei TARUK maßgebend ist. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist TARUK be- rechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten. 6. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornokosten Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist direkt gegenüber TARUK zu erklären. Es wird empfohlen, die Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger vorzunehmen. Sie wird mit Eingang bei TARUK wirksam. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert TARUK den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, jedoch kann TARUK stattdessen eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug ersparter Aufwendungen sowie dessen, was TARUK durch anderweitige Verwen- dung der Reiseleistungen erwirbt. TARUK hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarte- ten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. TARUK berech- net die Entschädigung pauschal nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt (die in Klammern angegebenen Prozentsätze gelten für Reisen ohne Flugarrangement ): a) Bis inklusive 46 Tage vor Reiseantritt 20 % (20 %), b) Vom 45. bis 31. Tag vor Reiseantritt 30 % (30 %), c) Vom 30. bis 16. Tag vor Reiseantritt 50 % (60 %), d ) Vom 15. bis 8. Tag vor Reiseantritt 60 % (70 %), e ) Vom 7. Tag vor Reiseantritt 80 % (90 %), f) Am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt: 90 % (90 %) jeweils des Gesamtreisepreises des zurückgetretenen Teilnehmers. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung. Dem Reisenden bleibt es in jedem Falle unbenommen, TARUK nachzuweisen, dass über- haupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die geforderte Storno-Pau- schale entstanden ist. TARUK behält sich vor, anstelle der vorstehenden pauschalen Stornokosten eine höhere, individuell berechnete Entschädigung in Höhe des konkreten Schadens zu fordern, soweit TARUK nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist TARUK verpflichtet, die gefor- derte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, dem Reisenden im Einzelnen darzulegen und zu belegen. TARUK ist verpflichtet die Rückerstattung des Reisepreises infolge eines Rücktritts unver- züglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 7. Umbuchungen Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reise- termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. TARUK bemüht sich jedoch, Änderungswünsche im Rahmen der Möglichkei- ten umzusetzen. Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- versicherung empfohlen. Da TARUK in der Regel im Umbuchungszeitpunkt die gleichen Kosten wie bei einem Rück- tritt entstehen, kann TARUK die Kosten in gleicher Höhe berechnen. Bei anderweitigen Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen, ist TARUK berechtigt, ein Umbuchungsentgelt von 65 € pro Person zu erheben. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil TARUK keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Informa- tion gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. 8. Ersatzteilnehmer Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern dieser den etwaigen besonderen Reiseerfordernissen ent- spricht oder seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter